VFR Sprechfunk Lehrbuch
Aktuelle Ausgabe: 4. Auflage, 2024
Das NfL 2024-1-3240 „Bekanntmachung der Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Service)“ regelt die Funksprechgruppen an unkontrollierten Flugplätzen und wurde am 09.10.2024 unterzeichnet. Die darin enthaltenen Richtlinien sind in der 4. Auflage nicht enthalten, sind aber dennoch zu berücksichtigen.
Links und QR-Codes im Buch
Aufgrund einer Shopumstellung Mitte 2025 funktionieren leider einige der QR-Codes und der damit in Zusammenhang stehenden Links nichts mehr. Insbesondere besteht das Problem bei den Sprechfunkbeispielen. Die Übersichtsseite ist unter www.eisenschmidt.aero/vfr-sprechfunk erreichbar. Dort befinden sich funktionierende Verlinkungen zu allen Sprechfunkbeispielen.
Seite 54, Information über den barometrische Höhenstufe
Es gibt in verschiedenen Quellen unterschiedliche Angaben. Der DWD schreibt:
Barometrische Höhenstufe
Die Barometrische Höhenstufe ist die Höhendifferenz, die einer Abnahme des Luftdrucks um 1 Hektopascal entspricht. Sie beträgt am Boden ungefähr 8 Meter. (Das wiederum entspricht ca. 26,25 ft.) Da die Luftdruckabnahme logarithmisch erfolgt, erhöht sich die Differenz in 5,5 km Höhe auf etwa 16 Meter.
Seite 57, Abbildung 34
Diese Darstellung soll verdeutlichen: Wird der Höhenmesser auf 990 hPa eingestellt, zeigt dieser 0 ft Höhe. Steigt das Flugzeug nun um 1000 ft, entspricht dies einer Druckabnahme von etwa 50 hPa. Es befindet sich bei etwa 940 hPa.
Seite 73, Abbildung 41
In den Grafiken sind aus Gründen der Veranschaulichung mehrere Sachverhalte gleichzeitig dargestellt. Dies betrifft Abstände zu Wolken, Sichten und Geschwindigkeiten. In früheren Publikationen wurden hier mehrere einzelne Grafiken verwendet. Durch die Darstellung in einer Grafik entsteht nun der Eindruck, dass der Luftraum G an FL 100 grenzt. Jedoch sollte als Zusatzinformation dargestellt werden, dass in diesem Luftraum die Geschwindigkeitsbegrenzung von 250 kt gilt (SERA-Vorgabe).
Seite 206, Beispiel Nr. 6
Folgende Änderung musste vorgenommen werden:
- Streichung der obersten Zeile „Deutsch nicht zulässig“
Hintergrund:
NfL 1-12/94 regelte unter Punkt 3 die Durchführung des Sprechfunkverkehrs im Luftraum der Kategorie C in / oberhalb FL 100. Unter Punkt 3.1 hieß es:
„Der Sprechfunkverkehr wird in englischer Sprache durchgeführt. Dabei sind die veröffentlichten Sprechgruppen anzuwenden.“
Durch die NFL 2023-1-2713 wurden die NfL 1-12/94 aufgehoben. Somit ist eine Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache im Luftraum der Kategorie C in / oberhalb FL 100 zulässig.