NfL 2024-1-3240:
Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services)
Wie der Sprechfunk an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste erfolgen soll
Das NfL umfasst 12 Seiten und umfasst Details zum Thema "Fliegen ohne Flugleiter".
Die NfL 2024-1-3106 vom April diesen Jahres ermöglichte bereits Flugplatzbetreibern mit Genehmigung der entsprechenden Landesluftfahrtbehörde keine Betriebsleiter mehr einzusetzen, die Möglichkeit die Bodenfunkstelle weiterhin zu besetzen, war aber weiterhin gegeben. Die neue NfL konkretisiert das nun.
Mit der NfL 2024-1-3240 vom 09. Oktober 2024 werden weitere Richtlinien für den Flugfunk auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services) festlegt. Insbesondere für unkontrollierte Flugplätze, an denen keine Flugverkehrskontrolldienste (ATC) oder Flugplatz-Fluginformationsdienste (AFIS) angeboten werden ist diese NfL wichtig, um mit klaren Regeln die Sicherheit und Effizienz des Flugbetriebes sicherzustellen.
Die wichtigsten Inhalte der NfL 2024-1-3240:
Inhalte verschiedener Sprechgruppen
Die NfL definiert welche Sprechfunkinhalte erlaubt sind und gibt Beispiele für nicht erlaubte Inhalte für die verschiedenen Sitautionen Positionsmeldungen, flugbetriebliche Informationen, Gefahrenabwehr, Flugsicherheitsmeldungen, Notfälle und Wetterinformationen
Rolle der Bodenfunkstellen und ihre Aufgaben
Bodenfunkstellen können einfache, nicht zertifizierte Verkehrs- und Wetterinformationen weitergeben. Sie dürfen aber keine Anweisungen oder Flugverkehrskontrollfreigaben erteilen, da sie keinen "formellen Status als Flugverkehrsdienst" haben.
Bedeutung für Piloten
Diese NfL hebt hierbei die Eigenverantwortung der Piloten hervor: Piloten müssen ihre Position und Flugabsichten ankündigen und sich mit anderen Flugzeugführern eigenständig separiert.