Vergleich der Pilotenlizenzen

Es gibt viele verschiedene Wege, die es dir ermöglichen, die Welt von oben zu sehen. Doch bevor du das Fliegen lernst und Teil der Allgemeinen Luftfahrt wirst, solltest du dir über deine Möglichkeiten im Klaren sein. Von Ultraleichtflugzeugen über mehrmotorige Flugzeuge hin zum Ballon fahren oder Helikopter fliegen, stehen dir alle Türen offen. Hast du einmal die Lizenz für Privatpiloten in der Tasche, hast du auch die Möglichkeit als Berufspilot durchzustarten. Um zu klären, welche Pilotenlizenz die passende für dich und deine Ziele ist, solltest du dir vor Beginn der Ausbildung einen Überblick über die verschiedenen Lizenzen verschaffen und sie miteinander vergleichen.

Dabei hilft dir unser übersichtlicher Lizenzvergleich.

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Vergleich der Pilotenlizenzen (Privatpiloten)

         
 

UL

SPL

LAPL(A)

PPL(A)

Voraussetzungen    
Mindestalter bei Ausbildungsbeginn 16 Jahre 14 Jahre 16 Jahre  16 Jahre
Mindestalter für den Lizenzerwerb 17 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 17 Jahre
Mindestanzahl Praxisstunden 30 Stunden 15 Stunden
(inkl. Motorsegler, max. 7 Std. anrechenbar!); 45 Starts- und Landungen
30 Stunden 45 Stunden
davon Alleinflugstunden mind. 5 mind. 2 mind. 6 mind. 10
Theoriefächer - Grundlagen des Fliegens (Aerodynamik)
- Navigation
- Luftrecht
- Meteorologie
- menschliches Leistungsvermögen
- Verhalten in besonderen Fällen
- allgemeine Luftfahrzeugkunde (Instrumente, Triebwerk, Pyrotechnik, etc.)
Die Gesamtausbildung darf 2 Jahrenicht überschreiten!
- Grundlagen des Fliegens
- Flugleistung und Flugplanung
- Navigation
- Luftrecht
- Meteorologie
- menschliches Leistungsvermögen
- Kommunikation (Flugfunk)
- betriebliche Verfahren
- allgemeine Luftfahrzeugkunde (Instrumente, Triebwerk, etc.)
- Grundlagen des Fliegens
- Betriebliche Verfahren
- Flugleistung und Flugplanung
- Verhalten in besonderen Fällen
- Allgemeine Navigation
- Funknavigation
- Luftrecht
- Meteorologie
- menschliches Leistungsvermögen
- Kommunikation
Funksprechzeugnis (BZF 2 (DE);1 (DE+ENG); BZF-E (ENG)) Flugfunk gemäß § 44 LuftPersV, BZF wird empfohlen Flugfunk gemäß § 44 LuftPersV, BZF wird empfohlen BZF 2 notwendig
(bei Auslandsflügen ist BZF 1 Pflicht)
ICAO Sprachnachweis
LVL4
BZF 2 notwendig
(bei Auslandsflügen ist BZF 1 Pflicht)
ICAO Sprachnachweis 
LVL4 
Medical (mind.)
(siehe EASA-MED.A.030)
LAPL
(für leichte Luftsportgeräte <120 kg Leermasse nicht erforderlich)
LAPL oder Klasse 2 LAPL Klasse 2
Nachweis 1. Hilfekurs ja 
(KFZ-Führerschein dient als Nachweis)
ja  ja  ja 
 Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)   nein  nein ja  ja
(siehe Luftsicherheitsgesetz (LuftSig)) nur in DE gültig! 
Polizeiliches Führungszeugnis nein ja
(+ Kopie des Personalausweises)
ja ja
Befähigung für Luftfahrzeuge        
Luftsportgeräte (Dreiachser, Gyrokopter, Fallschirm, Gleitschirm, Drachen, etc.) ja  nein  ja  
(mit entsprechender Einweisung & Lizenz)
ja 
(mit entsprechender Einweisung & Lizenz)
Flugzeuge bis 2000 kg - nein  ja  ja 
Flugzeuge >2000 kg - nein  nein ja  
Mehrmotorige Flugzeuge - nein  nein ja  
Zusatzberechtigungen        
Motorsegler (TMG) - ja ja -
Kunstflug nein ja ja ja
Passagierberechtigung*
(siehe EASA-FCL.105.A & 205.A für LAPL&PPL)
max. 1 zus. Person;
Vorrausetzung:
Passagierflugberechtigung als Lizenzeintrag,
mind. 5 Überlandflüge, davon 2 Flüge von mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers
max. 1 zus. Person;
Vorrausetzung: 10 zus. Flugstunden 
max. 3 zus. Personen;
Vorraussetzung: ab 10 Std. Flugerfahrung als Luftfahrzeugführer:in in Flugzeugen oder Motorseglern 
 keine rechtliche Personenbegrenzung,
Passagieranzahl ist abhängig vom Flugzeugmodel 
(Bsp.: Cessna 172 vs Beechcraft Bonanza)
Nachtflug nein nein ja 
(nach Zusatzausbildung) 
ja 
(nach Zusatzausbildung) 
Instrumentenflugberechtigung nein nein  nein ja
(nach Zusatzausbildung) 
Basic Instrument Rating (BIR)
(siehe EASA-FCL.835 BIR)
nein nein  nein ja
(nach Zusatzausbildung) 
Schleppberechtigung
(siehe EASA-FCL.805)
ja
(nach Zusatzausbildung;
Erteilung durch den Fluglehrer nach entsprechender Flugerfahrung)
nein nein ja
(nach Zusatzausbildung)
Multi-Engine nein nein nein ja
(nach Zusatzausbildung)
Wasserflugzeug nein nein nein ja
(nach Zusatzausbildung)
Fluglehrer (FI) ja ja ja ja
(nach Zusatzausbildung)
Auslandsflüge        
Europaweites Flugrecht nein
grenzüberschreitendes Fliegen ist jedoch nicht ausgeschlossen; Richtlinien der einzelnen Länder beachten.
ja EASA-Raum: EU, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz ja,
da ICAO-Lizenz weltweit gültig ist (ggf. ist eine Anerkennung oder Umschreibung der Lizenz im jeweiligen Land notwendig - Bsp: Anerkennung EASA auf FAA)
Internationales Flugrecht nein,
da keine ICAO-Lizenz vorliegt
ja EASA-Raum: EU, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz ja,
da ICAO-Lizenz weltweit gültig ist (ggf. ist eine Anerkennung oder Umschreibung der Lizenz im jeweiligen Land notwendig - Bsp: Anerkennung EASA auf FAA)
 Lizenzerweiterung Erweiterungen sind immer möglich und nicht an Lizenzen gebunden. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten!    
Lizenzerhalt/Gültigkeit* Dreiachs-UL/UL-Tragschrauber, Trikes:
Gültigkeit: Lizenz ist unbefristet
-
Ausübung der Flugrechte, wenn folgendes erfüllt ist: Mind. 12 Flugstunden mit 12 Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot (PIC) und 1 Stunde Übungsflug mit FI in den letzten 24 Monaten.
-
Alternative: Prüfungsflug mit Prüfer
Gültigkeit: Lizenz ist unbefristet
-
 gültiges Medical muss vorhanden sein;
in den letzten 24 Monaten muss folgendes erfolgt sein:
mind. 5 Flugstunden, inkl. 15 Starts und Landungen und 2 Schulungsflüge mit Lehrer
-
Alternative:
Reaktivierung durch Befähingungsprüfung
Gültigkeit: 24 Monate
-
Ausübung der Flugrechte, wenn folgendes erfüllt ist:
 12 Flugstunden mit 12 Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot (PIC) und 1 Stunde Schulungssflug mit Fluglehrer (FI)
-
Alternative:
innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung einen Prüfungsflug absolvieren
Gültigkeit: 24 Monate
-
Ausübung der Flugrechte, wenn folgendes erfüllt ist:
12 Flugstunden und 12 Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot (PIC) und 1 Stunde Schulungsflug mit Fluglehrer (FI)
-
Alternative:
innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung einen Prüfungsflug absolvieren
Kosten 5.000 bis 8.500 €** 1.500 bis 4.500 €** 8.000 bis 11.000 €** 13.000 bis 16.000 €**

* Lizenzerhalt mit Passagierberechtigung: Zur Aufrechterhaltung dieser Berechtigung müssen innerhalb von 90 Tagen 3 Starts und Landungen im selben Lfz absolviert werden.

** Preise variieren je nach Ausbildungsstätte und Ausstattung

 

Glossar

UL − Ultraleichtflugzeuge
SPL − Sailplane pilot licence***
LAPL − Light aircraft pilot licence
PPL − Private pilot licence
ICAO − International Civil Aviation Organization
EASA − European Aviation Safety Agency
BZF I − Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis zwecks Durchführung des Sprechfunks in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln (VFR)
BZF II − Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis zwecks Durchführung des Sprechfunks innerhalb der BRD in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln (VFR)
BZF-E − Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis zwecks Durchführung des Sprechfunks in englischer Sprache nach Sichtflugregeln (VFR)
LuftPersV − Verordnung über Luftfahrtpersonal
LVL4 − Level 4 der ICAO Sprachprüfung
LuftSig − Luftsicherheitsgesetz
TMG − Touringmotorglider (Reisemotorsegler)
EASA-FCL − European Aviation Safety Agency - Flight Crew Licensing
FI − Flight Instructor
FAA − Federal Aviation Administration (Bundesluftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten)
PIC − Pilot in Command
Lfz − Luftfahrzeug
BIR − Ermöglicht das Fliegen unter IFR-Regeln, allerdings mit Einschränkungen im Gegensatz zur vollumfänglichen bzw. Standard-Instrumentenflugberechtigung (CB-IR). - Siehe FCL.835 BIR
Schlepperberechtigung − Ermöglicht das Hinterherziehen anderer Luftfahrzeuge mit Hilfe eines entsprechenden Seils 

*** kann auch für Sport Pilot Licence stehen

 

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